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   BPatG, 27.07.2023 - 30 W (pat) 806/22   

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BPatG, 27.07.2023 - 30 W (pat) 806/22 (https://dejure.org/2023,26851)
BPatG, Entscheidung vom 27.07.2023 - 30 W (pat) 806/22 (https://dejure.org/2023,26851)
BPatG, Entscheidung vom 27. Juli 2023 - 30 W (pat) 806/22 (https://dejure.org/2023,26851)
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  • BGH, 12.04.2011 - X ZR 28/09

    Nichtigkeitsstreitwert

    Auszug aus BPatG, 27.07.2023 - 30 W (pat) 806/22
    Eine Streitwertfestsetzung im Nichtigkeitsverfahren unterhalb des Betrages eines Verletzungsverfahrens kommt daher regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zur Patentnichtigkeitsklage BGH GRUR 2011, 757 Rn. 2 - Nichtigkeitsstreitwert).

    Soweit im Anschluss an die vorgenannte Rechtsprechung des BGH im Patentnichtigkeitsverfahren (BGH GRUR 2011, 757 Rn. 2) der sich am Verletzungsverfahren orientierende Streitwert regelmäßig pauschal um 25 % erhöht wird, um insbesondere der unter gewöhnlichen Umständen zu erwartenden und durch die Streitwertfestsetzung im Verletzungsverfahren nicht erfassten Eigennutzung des Streitpatents durch den Patentinhaber Rechnung zu tragen (BGH GRUR 2011, 757 Rn. 3 - Nichtigkeitsstreitwert), besteht dafür bei dem vorliegenden Design keine Veranlassung, weil die Antragsgegnerin zu einer tatsächlichen oder auch nur potentiellen Eigennutzung nichts vorgetragen hat.

  • BGH, 15.06.2023 - I ZR 173/21

    Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren

    Auszug aus BPatG, 27.07.2023 - 30 W (pat) 806/22
    Der Streitwertpraxis von Verletzungsgerichten entspricht es, dass vom Gesamtstreitwert eines Verletzungsprozesses unter Einbeziehung eines Unterlassungsanspruchs auf diesen regelmäßig 2/3 bis 7/10 sowie auf den Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht 3/10 bis 1/3 entfallen (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 142 Rn. 3, 4 m.w.Nachw.; BGH Beschl. v. 15.6.2023 - I ZR 173/21, BeckRS 2023, 16961- Leuchten).

    Aus den vorgetragenen tatsächlichen und mutmaßlichen Umsatzzahlen ergibt sich kein hinreichend sicherer Anhaltspunkt dafür, welchen Gewinn die Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer abzugsfähigen Kosten konkret erwirtschaftet hat (vgl. dazu, dass bloße Behauptungen zum Umsatz als unsubstantiiert anzusehen sind: BGH Beschl. v. 15.6.2023 - I ZR 173/21, BeckRS 2023, 16961- Leuchten).

  • BGH, 24.11.2016 - I ZB 52/15

    Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gebührenstreitwerts des

    Auszug aus BPatG, 27.07.2023 - 30 W (pat) 806/22
    Der Bundesgerichtshof geht im Anschluss an seine Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts in markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 50, 53 MarkenG (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13) davon aus, dass im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG bei einem Design, das entweder unbenutzt oder wenig benutzt ist oder bei dem sich Feststellungen zu Art und Umfang seiner Benutzung nicht treffen lassen, eine Festsetzung des Gegenstandwerts auf 50.000 EUR im Regelfall billigem Ermessen entspricht, wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen, das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs höher oder niedriger als den im Regelfall angemessenen Wert von 50.000 EUR festzusetzen (vgl. BGH I ZB 25/18 v. 28. Mai 2020, veröffentlicht in GRUR 2020, 1016, Rn. 9, 11).
  • BGH, 28.05.2020 - I ZB 25/18

    Bestimmen des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem

    Auszug aus BPatG, 27.07.2023 - 30 W (pat) 806/22
    Der Bundesgerichtshof geht im Anschluss an seine Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts in markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 50, 53 MarkenG (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13) davon aus, dass im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG bei einem Design, das entweder unbenutzt oder wenig benutzt ist oder bei dem sich Feststellungen zu Art und Umfang seiner Benutzung nicht treffen lassen, eine Festsetzung des Gegenstandwerts auf 50.000 EUR im Regelfall billigem Ermessen entspricht, wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen, das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs höher oder niedriger als den im Regelfall angemessenen Wert von 50.000 EUR festzusetzen (vgl. BGH I ZB 25/18 v. 28. Mai 2020, veröffentlicht in GRUR 2020, 1016, Rn. 9, 11).
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